Die vorliegende Beschlussvorlage sieht eine Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Gelsenkirchen vor. Ziel der Vorlage ist die Einführung von Einheitshebesätzen mit Wirkung zum 1. Januar 2026, um die rechtliche Unsicherheit durch differenzierende Hebesätze nach dem NWGrStHsG zu beenden und die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.
Im Rahmen der 1. bis 5. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung vom 09.04.2026 soll der Grundsteuerhebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) von 498 % auf 605 % angepasst werden. Für die Grundsteuer B soll ein Einheitshebesatz von 980 % festgesetzt werden. Dies bedeutet eine Änderung für Wohngrundstücke von 696 % auf 980 % sowie für unbebaute und Nichtwohngrundstücke von 1.397 % auf 980 %. Damit entfällt die bisherige Differenzierung zwischen den verschiedenen Grundstücksarten.
Die Vorlage führt zudem Anpassungen der Werte auf: Für Einfamilienhäuser steigt der Wert von 450,00 € auf 643,00 €, während sich der Wert für Wohnungseigentum von 250,00 € auf 352,00 € erhöht.
Für das Jahr 2026 wird ein Fehlbedarf von 3,96 Mio. Euro prognostiziert, da die Erträge voraussichtlich 46,16 Mio. Euro betragen werden, während der Planansatz bei 50,12 Mio. Euro liegt. Die Entscheidung über die Vorlage ist für die Sitzungen des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs-, Personal-, Digitalisierungs- und Gleichberechtigungsausschusses am 07.05.2026 sowie für den Rat der Stadt am 21.05.2026 und 29.06.2026 vorgesehen.