Anfrage des Stadtverordneten Specht - Mindestpreise für Beförderungsentgelte -
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Mitteilungsvorlage 25-30/01279 beantwortet die Verwaltung die Anfrage eines Stadtverordneten zur Festlegung von Mindestpreisen für Beförderungsentgelte. Der Stadtverordnete verwies in der Sitzung vom 07.05.2026 auf die Einführung von Mindestpreisen in Städten wie Heidelberg, München und Köln sowie auf die rechtlichen Möglichkeiten im modernisierten Personenbeförderungsrecht. Dabei wurde die Frage gestellt, wie die Stadtverwaltung die aktuelle Entwicklung in Gelsenkirchen beurteilt und welche Möglichkeiten zur Festlegung solcher Mindestentgelte bestehen.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten gemäß § 51 a PBefG derzeit nicht erfüllt sind. Als Begründung wird auf eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 29.05.2024 verwiesen, die auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hinweist. Nach Artikel 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Rein wirtschaftliche Motive, wie die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Taxidiensten, stellen keine solche Rechtfertigung dar. Die Verwaltung verweist ergänzend auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 01.04.2026, welcher die Unzulässigkeit einer solchen Allgemeinverfügung, wie sie in der Stadt Essen erlassen wurde, bestätigt hat.
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Beratungsfolge
- 02.07.2026zur Kenntnis genommen
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