Anfrage des sachkundigen Bürgers Herrn Rudde Blockiergebühren E-Ladesäulen
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen einer Anfrage eines sachkundigen Bürgers hat die Verwaltung zur Erhebung von Blockiergebühren an E-Ladesäulen Stellung bezogen. Die Anfrage bezog sich auf die Frage, zu welchen Zeiten und an welchen Standorten Gebühren anfallen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese basieren und inwiefern die Stadt Einfluss auf deren Erhebung nehmen kann.
Die Verwaltung teilte mit, dass die Erhebung von Blockiergebühren sowie deren Höhe und zeitliche Geltung von den jeweiligen Betreibern der Ladepunkte abhängen. Eine pauschale Antwort für alle Standorte sei daher nicht möglich; Informationen dazu seien über die Plattformen der Betreiber oder Lade-Apps abrufbar. Zur Identifikation der Betreiber kann der MobilitätsAtlas der Stadt Gelsenkirchen genutzt werden. Eine allgemeine maximale Standdauer gibt es nicht, sofern keine örtliche Beschilderung oder Parkregelungen entgegenstehen. Nach einer gewissen Standzeit können jedoch sowohl Blockiergebühren der Betreiber als auch zusätzliche Parkgebühren anfallen.
Die rechtliche Grundlage für diese Gebühren bilden die vertraglichen Nutzungsbedingungen der Ladeinfrastrukturbetreiber unter Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften. Eine einheitliche gesetzliche Verpflichtung oder festgelegte Höhe für solche Gebühren existiert nicht. Eine unmittelbare Untersagung durch die Stadt ist aufgrund mangelnder gesetzlicher Zuständigkeit nicht möglich, da die Preisgestaltung dem Wettbewerb unterliegt. Eine Einflussnahme über straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse ist ebenfalls ausgeschlossen, da Blockiergebühren keinen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen.
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Beratungsfolge
- 12.11.2026anstehend
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