Anfrage des sachkundigen Bürgers Herrn Roth - Entlohnung von Menschen mit Assistenzbedarf: Grundlagen und Lohnhöhe -
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Die Mitteilungsvorlage 25-30/01045 enthält die Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage eines sachkundigen Bürgers aus der Sitzung des Beirats für Menschen mit Behinderungen vom 15. April 2026. Der Fragesteller bat um Informationen zur gesetzlichen oder tariflichen Grundlage der Entlohnung von Menschen mit Assistenzbedarf sowie zu der Höhe der Brutto- und Nettoarbeitslöhne pro Monat und pro Stunde.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, wie die Sozialwerk St. Georg Werkstätten gGmbH und die Gelsenkirchener Werkstätten für angepaßte Arbeit gGmbH, im Rahmen des Rehabilitations- und Teilhabeauftrags nach dem SGB IX agieren. Das primäre Ziel sei die berufliche Rehabilitation, Qualifizierung und Persönlichkeitsentwicklung. Da Menschen mit Assistenzbedarf in Werkstatt- oder werkstattnahen Settings nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen, finden weder Tarifrecht noch der gesetzliche Mindestlohn Anwendung.
Das Entgeltsystem ist gemäß den §§ 57–59 SGB IX bundesweit normiert und besteht aus drei Komponenten. Der erste Baustein ist ein gesetzlicher Grundbetrag, der aktuell mindestens 133 € pro Monat beträgt. Der zweite Baustein ist ein Steigerungsbetrag, dessen Höhe von der Arbeitsleistung und dem wirtschaftlichen Ergebnis der Werkstatt abhängt. Der dritte Baustein ist das staatlich finanzierte Arbeitsförderungsgeld (AFöG) in Höhe von 52 € pro Monat.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 10.06.2026zur Kenntnis genommen
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