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Mitteilungsvorlage

Anfrage des Bezirksverordneten Herrn Röttgen - Pferdeanhänger Plutostraße -

25-30/01229

ℹ Zur Kenntnis genommen 10.06.2026 · Sitzung der Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Mitte · zur Kenntnis genommen

✦ KI-Zusammenfassung

In der Mitteilungsvorlage 25-30/01229 geht es um die Anfrage eines Bezirksverordneten bezüglich eines Pferdeanhängers mit dem Kennzeichen GE S 315, der auf dem Parkstreifen der Plutostraße abgestellt ist. Der Bezirksverordnete verwies auf Beschwerden aus der Bürgerschaft, wonach der Anhänger seit Monaten die Einstellplätze blockiere und zudem regelmäßig verschoben werde. Er bat um eine Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Sachverhalt.

Die Verwaltung erläuterte in ihrer Antwort die rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das Abstellen von Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich zulässig, sofern der Standort zum Parken freigegeben ist und keine straßenverkehrsrechtlichen Beschränkungen vorliegen. Gemäß § 12 Abs. 3b StVO dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug jedoch nicht länger als 14 Tage am selben Ort abgestellt werden, wonach der Standort verändert werden muss.

Die Verwaltung wies darauf hin, dass die Dokumentation von Verstößen gegen diese Standzeiten in der Praxis schwierig sei, da die Ermittlung der tatsächlichen Dauer eine Berücksichtigung von Standortveränderungen und Nutzungsindizien erfordere. Zudem sei bei der Ahndung der Grundsatz der Tat- und Handlungseinheit nach den §§ 19, 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten, was eine mehrfache Sanktionierung desselben Sachverhalts ausschließe. Der Verkehrsüberwachungsdienst prüft den Hinweis zur Abstelldauer.

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