Anfrage des Bezirksverordneten Herrn Röttgen - Feldmarkstraße / Nienhausenstraße -
✦ KI-Zusammenfassung
In der Mitteilungsvorlage 25-30/01238 beantwortet die Verwaltung die Anfrage eines Bezirksverordneten zur Nutzung der Feldmarkstraße und Nienhausenstraße als Abstellplatz für Lkw. Der Bezirksverordnete verwies auf Hinweise aus der Bevölkerung, wonach Lkw die dortigen Stellplätze nutzen würden, die teilweise nur für Pkw zugelassen sind.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass für die Feldmarkstraße unterschiedliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen gelten, da die Straße teilweise innerhalb und teilweise außerhalb geschlossener Ortschaften liegt. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken für Lkw grundsätzlich zulässig, sofern kein Nachtparkverbot für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t vorliegt. Dieses Verbot gilt in allgemeinen sowie reinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, wobei die Regelmäßigkeit des Abstellens im Einzelfall nachzuweisen ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken auf Vorfahrtsstraßen für den fließenden Verkehr grundsätzlich unzulässig, weshalb aufgrund des Parkdrucks entsprechend ausgewiesene Stellplätze angeordnet wurden.
Ende 2025 wurde der Parkraum aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung durch eine Anpassung der Beschilderung neu geordnet und einzelne Parkstände wurden verlagert. Der Verwaltung ist bekannt, dass Pkw-Stellplätze gelegentlich von Lkw genutzt werden. Die Einhaltung der Regelungen wird durch den Verkehrsüberwachungsdienst kontrolliert, wobei Verstöße sanktioniert werden.
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Beratungsfolge
- 10.06.2026zur Kenntnis genommen
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