Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW - Aufstellung eines Verkehrsschildes “Absolutes Haltverbot” in der Markenstraße 88-92 am Grünweg und Markierung auf der Fahrbahn zur Einfahrt in die Sackgasse -
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Abteilung für öffentliche Sicherheit und Ordnung befasst sich mit einer Anregung und Beschwerde gemäß § 24 GO NRW. Gegenstand des Antrags ist die Aufstellung eines Verkehrszeichen mit der Bedeutung „Absolutes Haltverbot“ in der Markenstraße 88-92 am Grünweg sowie eine entsprechende Markierung auf der Fahrbahn zur Einfahrt in die Sackgasse.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass die Zufahrt in die betreffende Sackgasse eine Breite von etwa 13 Metern aufweist. Unter Einhaltung der Mindestdurchfahrtsbreite von drei Metern sei ein Parken am Fahrbahnrand möglich. Mehrfache Kontrollen durch den Verkehrsüberwachungsdienst ergaben keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf Behinderungen des fließenden Verkehrs. Zudem liegen laut Auskunft von GELSENDIENSTE keine Beeinträchtigungen für Entsorgungsfahrzeuge bei der Anfahrt der Liegenschaften Markenstraße 88-92 vor.
Unter Verweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, wonach Verkehrszeichen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet werden können, wird die Anordnung von Verkehrszeichen oder Markierungen als nicht erforderlich eingestuft. Der Text sieht vor, dass der Anregung nicht gefolgt wird.
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Beratungsfolge
- 08.09.2026einstimmig zugestimmt
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