Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin bzw. zum allgemeinen Vertreter (Stadtdirektorin bzw. Stadtdirektor) der Oberbürgermeisterin
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung mit der Nummer 25-30/01264 regelt die Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin bzw. zum allgemeinen Vertreter der Oberbürgermeisterin. Gemäß der Regelungen in § 68 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW ist der Rat der Stadt dazu verpflichtet, eine entsprechende Vertretung zu bestellen. Die betreffende Person führt in Gelsenkirchen gemäß § 14 Absatz 5 der Hauptsatzung die Amtsbezeichnung „Stadtdirektorin“ bzw. „Stadtdirektor“.
Die Bestellung erfolgt im Beschlussverfahren nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW. Dabei werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, wobei auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder eine geheime Abstimmung durchgeführt werden kann.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Vorlage wird auf die Differenz von B5 zu B6 des LBesG NRW verwiesen. Eine Klimarelevanz wird in dem Dokument nicht angegeben. Der Rat der Stadt ist für die Entscheidung in der Sitzung am 09.07.2026 zuständig.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 09.07.2026einstimmig zugestimmt
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