Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2025
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtkämmerei und Finanzen haben eine Beschlussvorlage vorgelegt, mit der der Rat der Stadt Gelsenkirchen von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie eines Gesamtlageberichts für das Haushaltsjahr 2025 befreit werden soll. Die Grundlage für diesen Antrag bildet § 116a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Gemäß dieser Regelung ist eine Gemeinde von der Aufstellungspflicht befreit, sofern am aktuellen sowie am vorangegangenen Abschlussstichtag mindestens zwei von drei festgelegten Merkmalen erfüllt sind.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung für das Jahr 2025 vorliegen. Während das erste Merkmal, wonach die Bilanzsummen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt 1,5 Mrd. € nicht überschreiten dürfen, nicht vorliegt, da die gemeinsame Bilanzsumme höher ausfällt, sind die weiteren Kriterien erfüllt. Das zweite Merkmal ist gegeben, da die Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen, verselbständigten Aufgabenbereiche 39 % ausmachen, verglichen mit 41 % im Vorjahr. Das dritte Merkmal ist ebenfalls erfüllt, da die Bilanzsummen dieser Aufgabenbereiche 35 % der Bilanzsumme der Gemeinde entsprechen, nach 33 % im Vorjahr.
Im Falle einer Befreiung ist gemäß § 117 GO NRW weiterhin ein erweiterter Beteiligungsbericht zu erstellen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich zusammen mit der Anzeige des Jahresabschlusses vorzulegen.
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Beratungsfolge
- 09.07.2026einstimmig zugestimmt
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