Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Eingabe des Herrn Joachim Sombetzki "AG nach § 78 SGB VIII nach dem Vorbild der Stadt Münster neu aufstellen"
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat eine Beschlussvorlage vorgelegt, in der auf eine Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen reagiert wird. Die Anregung befasst sich mit der Neuausrichtung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII in Gelsenkirchen nach dem Vorbild der Stadt Münster.
In der vorliegenden Vorlage wird der Anregung nicht gefolgt. Die Verwaltung begründet dies damit, dass die Umsetzung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII in Gelsenkirchen den gesetzgeberischen Vorgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und örtlichen Unterschiede bereits Rechnung trägt.
Während in Münster fünf Arbeitsgemeinschaften für Bereiche wie Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit, Familienförderung und schulnahe Jugendhilfe existieren, sind in Gelsenkirchen insgesamt vier Arbeitsgemeinschaften organisiert. Diese umfassen die Offene Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit/Jugendhilfe-Schule, Hilfen zur Erziehung/Bezirkliche Sozialarbeit/Jugendgerichtshilfe sowie Tageseinrichtungen für Kinder. Zudem besteht in Gelsenkirchen die jährliche Möglichkeit eines Plenums aller Arbeitsgemeinschaften.
Zwar sind die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften in Gelsenkirchen nicht als beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss vertreten, jedoch sind die Arbeitsgemeinschaften gemäß ihrer Geschäftsordnung berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen zu erarbeiten und dem Ausschuss vorzulegen. Den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften wird zudem die Gelegenheit eingeräumt, jährlich einen mündlichen Tätigkeitsbericht in einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses abzugeben.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 1513026
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaften nach §78 SGB VIII
Beratungsfolge
- 30.06.2026einstimmig zugestimmt
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