Anfrage des Stadtverordneten Herrn Kurth Kinder- und Jugendkriminalität II
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Mitteilungsvorlage 25-30/01341 beantwortet die Verwaltung die Anfrage eines Stadtverordneten zur Kinder- und Jugendkriminalität. Die Anfrage bezog sich auf eine gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz sowie des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familien vom 17. April 2026.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass repressive Maßnahmen nicht in die Zuständigkeit des Jugendamtes fallen. Im Rahmen des Erziehungsgedankens können jedoch konsequenzorientierte Maßnahmen wie Beratungen nach § 16 SGB VIII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII oder Täter-Opfer-Ausgleiche in Betracht gezogen werden. Maßnahmen gemäß § 1666 BGB liegen in der Zuständigkeit des Familiengerichts. Das Jugendamt erfasst gemäß § 98 SGB VIII lediglich die Gesamtzahl der Anrufungen des Familiengerichts aufgrund von Kindeswohlgefährdung, jedoch keine Differenzierung nach dem konkreten Anlass.
Hinsichtlich der Kriterien für eingriffsintensive Maßnahmen ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt verpflichtet, das Familiengericht einzubeziehen. Hilfen zur Erziehung, wie etwa Unterbringungen in Heimen oder Tagesgruppen, sind auch ohne gerichtlichen Eingriff im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird laut Verwaltung anhand der im Einzelfall vereinbarten Zielformulierungen bemessen.
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Beratungsfolge
- 30.06.2026kein Ergebnis hinterlegt
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