Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hier: „Wiedereinführung des Doppelnamens „Gelsenkirchen-Buer“ als Geste der Versöhnung und historischen Wiedergutmachung“
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Mitteilungsvorlage 25-30/01711 liegt eine Eingabe nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vor, die die Wiedereinführung des Doppelnamens „Gelsenkirchen-Buer“ anregt. Die Anregung richtet sich an die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Nord mit dem Ziel, eine Initiative beim Rat der Stadt Gelsenkirchen anzustoßen.
Der Hintergrund der Eingabe bezieht sich auf die kommunale Neugliederung im Jahr 1928, bei der ursprünglich ein gleichberechtigter Doppelname vereinbart worden war. Die Anregende führt an, dass das preußische Innenministerium den Namenszusatz „Buer“ im Jahr 1930 einseitig gestrichen habe, was in der Bürgerschaft als Verlust der Identität wahrgenommen wird.
Als Begründung für die Wiedereinführung werden die Anerkennung der historischen Gegebenheiten sowie die Stärkung der Identifikation und des Zusammenhalts innerhalb der Stadt angeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines Doppelnamens in anderen Kommunen in Nordrhein-Westfalen zur Bewahrung von Identitäten beigetragen habe. Die Eingabe bittet die Bezirksvertretung Nord, die Prüfung eines entsprechenden Antrags an den Rat der Stadt aufzunehmen. Es wird angemerkt, dass eine solche Namensänderung gemäß § 13 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eine Zweidrittelmehrheit im Rat der Stadt erfordert.
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Beratungsfolge
- 05.11.2026zur Kenntnis genommen
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