Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hier: „Wiedereinführung des Doppelnamens „Gelsenkirchen-Buer“ als Geste der Versöhnung und historischen Wiedergutmachung“
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 25-30/01714 befasst sich mit einer Anregung zur Wiedereinführung des Doppelnamens „Gelsenkirchen-Buer“. Die Eingabe, die als Geste der historischen Wiedergutmachung formuliert ist, wurde der Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Nord zur Behandlung zugeordnet. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen.
Historisch gesehen entstand die Großstadt Gelsenkirchen im Jahr 1928 durch den Zusammenschluss von Gelsenkirchen, Buer und Horst. Nach einer kurzen Phase unter dem Namen „Gelsenkirchen-Buer“ wurde die Bezeichnung im Jahr 1930 einseitig auf „Gelsenkirchen“ geändert. Dieser Beschluss der damaligen Stadtverordnetenversammlung basierte auf der Notwendigkeit, Schwierigkeiten im Post-, Bahn- und Straßenverkehr zu beheben, die durch die Doppelbenennung entstanden waren. Die Verwaltung führt aus, dass diese Änderung eine pragmatische Reaktion auf praktische Probleme war.
Für eine Änderung des Gemeindenamens ist laut Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen der Rat der Stadt mit einer Dreiviertelmehrheit zuständig, zudem ist die Genehmigung des zuständigen Ministeriums erforderlich. Die Verwaltung weist darauf hin, dass der aktuelle Name seit fast einem Jahrhundert fest verankert ist. Eine Rückkehr zum Doppelnamen würde laut der Vorlage weitreichende Folgen für den Rechtsverkehr von Verwaltung, Unternehmen und Bürgern haben sowie erhebliche Kosten verursachen. Eine historische Notwendigkeit für die Änderung wird nicht anerkannt.
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Beratungsfolge
- 05.11.2026einstimmig zugestimmt
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