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Beschlussvorlage

Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine auf der Grundlage des Sportförderungsplanes der Stadt Gelsenkirchen

25-30/01725

🟢 Beschlossen 05.11.2026 · Sitzung der Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Nord · einstimmig zugestimmt

✦ KI-Zusammenfassung

Die Stabsstelle Sportangelegenheiten hat eine Beschlussvorlage zur Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine auf Grundlage des Sportförderungsplans der Stadt Gelsenkirchen vorgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Dokument aufgeführten Zuschüsse in den angegebenen Höhen auszuzahlen. Die Entscheidung über die Verteilung der Unterhaltungskostenzuschüsse liegt jeweils bei den zuständigen Bezirksvertretungen, die eigenständig über die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden.

Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich auf 172.800,00 €. Die Verteilung der Mittel gliedert sich nach Bezirken und dem Ausschuss für Sportentwicklung. In der Bezirksvertretung Gelsenkirchen-West ist ein Budget von 9.752,00 € vorgesehen, unter anderem für den Bogensport-Club Gelsenkirchen e.V. (3.502,00 €) und den SV Horst-Emscher 08 e.V. (1.250,00 €). Die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Süd verfügt über ein Budget von 26.014,00 €, wobei der Reitverein ETuS Gelsenkirchen 1996 e.V. 10.564,00 € erhält. Für die Bezirksvertretung Gelsächinken-Mitte ist ein Budget von 18.586,00 € vorgesehen, darunter 6.000,00 € für den Ruderverein Gelsenkirchen e.V. Die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Ost sieht ein Budget von 27.592,00 € vor, mit 13.092,00 € für den Erler Spielverein 08 e.V. Die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Nord hat ein Budget von 44.300,00 €, unter anderem für den Ländl. Reit- und Fahrverein Gelsenkirchen-Buer e.V. (9.980,00 €).

Im Ausschuss für Sportentwicklung sind 46.556,00 € verteilt, wobei 18.600,00 € für die Nutzung des Sportparadieses durch den Eishockey-Club Gelsenkirchen 2000 e.V. vorgesehen sind. Die Förderfähigkeit setzt unter anderem den Sitz in Gelsenkirchen, die Zugehörigkeit zu Gelsensport e.V. und dem Landessportbund NRW sowie die Gemeinnützigkeit voraus. Die Vereine sind verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen.

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