Benennung und Verpflichtung von in § 5 Ab. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes genannten beratenden Mitgliedern
✦ KI-Zusammenfassung
Das Referat Kinder, Jugend und Familien legt eine Mitteilungsvorlage zur Benennung und Verpflichtung von beratenden Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss vor. Grundlage der Vorlage ist das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Nordrhein-Westfalen, welches vorsieht, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Vertretung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration als beratendes Mitglied angehört. Zudem ist für jedes beratende Mitglied eine Stellvertretung zu benennen.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens für eine muslimische Vertretung im Jugendhilfeausschuss wurden die Vertreter der Moscheegemeinden in Gelsenkirchen angeschrieben. Die Wahl fand am 15.07.2026 statt. Als beratendes Mitglied wurde ein Vertreter der DITIB Moscheegemeinde Hassel gewählt, als stellvertretendes beratendes Mitglied ein Vertreter der DITIB Moscheegemeinde Erle.
Gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind die aufgrund gesetzlicher Vorgaben bestellten beratenden Mitglieder zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung der beiden Vertreter erfolgt im Rahmen ihrer ersten Sitzungsteilnahme. Die Vorlage dient der Kenntnisnahme im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familien.
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Beratungsfolge
- 29.09.2026kein Ergebnis hinterlegt
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