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Mitteilungsvorlage

Anfrage der Stadtverordneten Frau Peipe - Umgang des Jobcenters Gelsenkirchen mit den wiedereingeführten 100-Prozent-Sanktionen -

25-30/01540

ℹ Zur Kenntnis genommen 16.09.2026 · Sitzung des Ausschusses für Soziales und Arbeit · zur Kenntnis genommen

✦ KI-Zusammenfassung

Die Fraktion Die Linke hat im Rahmen einer Anfrage vom 17. Juni 2026 Informationen zum Umgang des Jobcenters Gelsenkirchen mit den durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz wieder eingeführten 100-Prozent-Sanktionen angefordert. Die Anfrage thematisiert die Möglichkeit der vollständigen Streichung existenzsichernder Leistungen und die damit verbundenen potenziellen Folgen für Betroffene sowie die kommunalen Hilfesysteme.

Die Verwaltung beantwortete die Anfrage mit der Auskunft, dass das Jobcenter Gelsenkirchen seit der Verkündung der Änderungen im April 2026 noch keine derartigen Sanktionen veranlasst hat. Der Schwerpunkt der Arbeit soll weiterhin auf der Beratung und Unterstützung sowie der konstruktiven Zusammenarbeit mit den Kunden liegen. Sanktionen seien nur für Fälle vorgesehen, die rechtlich nicht anders handhabbar sind.

Hinsichtlich der Sicherstellung gegen existenzielle Notlagen erläuterte die Verwaltung den Prozess bei Meldeversäumnissen. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gelten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als nicht erreichbar. Bei jedem Meldeversäumnis findet eine Prüfung statt, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die einer Leistungsminderung entgegensteht. Im Falle von drei aufeinanderfolgenden Versäumnissen entfällt der Regelsatz, während die Kosten der Unterkunft für einen Monat weiter gezahlt werden. In diesem Zeitraum wird der betroffenen Person die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache im Jobcenter eingeräumt, um die Erreichbarkeit wiederherzustellen. Nach Ablauf dieses Monats kann der Leistungsanspruch aufgrund von Nichterreichbarkeit vollständig entfallen.

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