Neubesetzung der Ausschüsse gemäß § 50 Abs. 3 Satz 8 GO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Aufgrund der Bildung der neuen Ratsgruppe „WIN“ durch zwei ehemalige Einzelmandatsträger ist eine Neubesetzung der Ausschüsse Nummer 1 bis 17 erforderlich. Da die Zusammensetzung der Ausschüsse infolge der neuen Ratsgruppe nicht mehr dem Verhältnis der Fraktionen und Gruppen entspricht, besteht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 8 GO NRW eine Neubesetzungspflicht.
Nach Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens ändert sich die Sitzverteilung der insgesamt 21 zu vergebenden Sitze. Während die SPD ihre Anzahl von sieben auf sechs Sitze reduziert, erhält die Ratsgruppe WIN einen Sitz. Die Sitzzahlen der CDU, der GRÜNEN, der Linken, der FDP sowie von TIERSCHUTZ GUT bleiben unverändert.
Als Beschlussvorschlag liegt die Feststellung der Neubesetzungspflicht sowie die Wahl der Mitglieder entweder durch einen einheitlichen Wahlvorschlag aller Fraktionen und Gruppen oder nach dem Verhältniswahlverfahren vor. Die innere Struktur der Ausschüsse sowie die Verteilung der Ausschussvorsitze bleiben von dieser Neubesetzung unberührt. Zur Bestimmung der Reihenfolge der Vertretung von Ausschussmitgliedern und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern wird die alphabetische Reihenfolge der Fraktionen und Ratsgruppen vorgeschlagen, wobei abweichende Anträge zur persönlichen Stellvertretung möglich sind. Eine Änderung der Ausschussgröße wird nicht angestrebt, um rechtliche Risiken und neue Zuteilungsverfahren zu vermeiden. Es entstehen durch die Neubesetzung keine neuen finanziellen Auswirkungen gegenüber der bisherigen Situation.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 02.11.2026vertagt
- 08.10.2026vertagt
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