- Rechtliche Möglichkeiten der Videoüberwachung öffentlicher Räume -
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 25-30/01894 befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Möglichkeiten der Videoüberwachung öffentlicher Räume. Basierend auf einer Zielvereinbarung der Etatberatungen 2026 soll die Verwaltung bis Ende September 2026 eine Konzeption vorlegen. Diese soll konkrete Örtlichkeiten, Auswahlkriterien, eine Kostenplanung sowie einen Zeitplan enthalten.
Rechtlich ist eine Überwachung gemäß § 20 DSG NRW nur bei Erforderlichkeit zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder zur Wahrung des Hausrechts und unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Während die polizeiliche Überwachung kriminogene Orte voraussetzt, sind kommunale Einsatzmöglichkeiten auf öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Sportanlagen begrenzt. Ein Pilotprojekt nutzt mobile Überwachungseinheiten an drei ausgewählten Depotcontainer-Standorten zur Gefahrenabwehr bei illegalen Abfallablagerungen. Die Überwachung erfolgt bewegungsausgelöst und nutzt eine KI-gestützte Anonymisierung von Gesichtern und Kennzeichen.
Die Vorlage unterscheidet zwischen unmittelbarer Videobeobachtung zur Echtzeit-Steuerung und nachgelagerter Überwachung zur Prävention und Beweissicherung. Für die Planung wird ein Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten veranschlagt. Als Kostenbeispiele werden die Stadt Dormagen mit etwa 50.000 € für drei Jahre an drei Schulen sowie die Stadt Oberhausen mit etwa 400.000 € für 51 Schulstandorte angeführt. Ein mobiler Überwachungsturm mit drei Sensoren verursacht Kosten von 50.121,87 € investiv sowie 4.529,74 € konsumtiv und jährliche Betriebskosten von 3.973,95 €. Ziel ist zudem die Schaffung gesetzlicher Grundlagen sowie die Bereitstellung standardisierter Muster-Datenschutzfolgeabschätzungen durch das Land.
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Beratungsfolge
- 17.11.2026anstehend
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