Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
Gremium: Ausschuss für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
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Tagesordnung
- 1Bürgerschaftliche Initiativen
- 2Anträge nach § 7 der Geschäftsordnung
- 2.1Antrag der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Sachstandsbericht zur kommunalen Rotlichtüberwachung gemäß § 48 Abs. 2 OBG NRWZur Vorlage · 25-30/01979 · Antrag
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 30.10.2026 einen Antrag gestellt, der einen Sachstandsbericht zur kommunalen Rotlichtüberwachung gemäß § 48 Abs. 2 OBG NRW zum Gegenstand hat. Der Antrag ist für die Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz am 17.11.2026 vorgesehen.
Die Ratsfraktion bittet die Verwaltung um Auskunft darüber, inwieweit die Stadt im Rahmen ihrer Befugnisse die Möglichkeit zur Rotlichtüberwachung an Gefahrenstellen bisher genutzt hat oder zukünftig nutzen möchte und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Im Rahmen dieses Berichts sollen die rechtlichen Voraussetzungen für eine eigenständige kommunale Durchführung sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Polizei, unter Berücksichtigung einer Unterscheidung zwischen stationärer und mobiler Überwachung, erläutert werden.
Des Weiteren fordert die Ratsfraktion Informationen darüber an, welche Kreuzungen oder Lichtzeichenanlagen aufgrund von Unfallzahlen oder polizeilichen Erkenntnissen als potenzielle Gefahrenstellen für eine Überwachung in Betracht kommen und welche Standorte die Verwaltung für eine stationäre Überwachung priorisieren würde. Der Bericht soll zudem die Kosten für Anschaffung, Betrieb und Auswertung von stationären sowie mobilen Anlagen sowie die voraussichtlichen Einnahmen aus Bußgeldverfahren zur Refinanzierung aufzeigen. Zudem wird nach der technischen Möglichkeit von kombinierten Geschwindigkeitskontrollen und der Nachrüstung bestehender Anlagen gefragt. Abschließend soll die bisherige Praxis in Gelsenkirchen sowie die Sicht der Verwaltung auf die Einrichtung solcher Maßnahmen dargelegt werden.
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Beratungsfolge
- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 3Haushaltsberatungsverfahren 2027
- 3.1Entwurf der Auflistung zum investiven Teil des Finanzplans 2027
- 3.2Entwurf der Haushaltssatzung 2027
- 4Überprüfung der Verwarnungs- und Bußgeldhöhen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt GelsenkirchenZur Vorlage · 25-30/01890 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung legt eine Mitteilungsvorlage zur Überprüfung der Verwarnungs- und Bußgeldhöhen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Gelsenkirchen vor. Hintergrund ist die Novellierung der Ordnungsbehördlichen Verordnung (ObVO GE), die im Rat am 08.10.2026 beschlossen wurde. Ergänzend zur Verordnung erfolgt eine Evaluierung der Richtwerte, die auf einem interkommunalen Vergleich mit umliegenden Städten sowie einer Auswertung der in Gelsenkirchen verhängten Sanktionen basiert.
Der Vergleich ergab, dass in vier von zehn untersuchten häufigsten Verstößen die Gelsenkener Werte unter dem Durchschnitt der Vergleichskommunen liegen. Dies betrifft die illegale Abfallentsorgung, Fehlverhalten auf Spielplätzen, das Rauchen auf Spielplätzen und Schulhöfen sowie den unerlaubten Konsum berauschender Mittel an Haltestellen. Um eine einheitliche Ahndungspraxis und eine präventive Wirkung zu gewährleisten, werden die internen Richtwerte für diese Tatbestände angepasst. So steigt der Richtwert für die illegale Abfallentsorgung von 25,00 € auf 55,00 € und für das Rauchen auf Spielplätzen von 35,00 € auf 60,00 €. Auch für Fehlverhalten auf Bolz- und Spielplätzen sowie für den Konsum berauschender Mittel an Haltestellen wird der Richtwert auf 60,00 € angehoben.
Zudem wurden im Rahmen der Novellierung neue oder ergänzte Tatbestände in den internen Katalog aufgenommen. Diese umfassen unter anderem Verbote zum Betteln im Umkreis von 5 Metern um gastronomische Einrichtungen, Regelungen zum Aufenthalt auf Freizeitsportanlagen nach 22:00 Uhr sowie Verbote zur Beschriftungsverletzung und zum Abstellen nicht fahrbereiter Fahrräder. Die festgesetzten Beträge sind verwaltungsinterne Richtwerte, die im Einzelfall unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit angepasst werden können.
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Beratungsfolge
- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 5Sachstandsbericht: - Verkehrssituation im Hafenquartier Graf Bismarck -Zur Vorlage · 25-30/01891 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung legt im Rahmen einer Mitteilungsvorlage einen Sachstandsbericht zur Verkehrssituation im Hafenquartier Graf Bismarck vor. Hintergrund sind die Maßnahmen, die auf einen Beschluss des Rates vom 26. Juni 2025 folgen, um Ordnungsstörungen durch die sogenannte Poser- und Daterszene zu unterbinden. Zu den bisherigen verkehrsregulierenden Sofortmaßnahmen gehörten ein Parkverbot an der Johannes-Rau-Allee zwischen 18 Uhr und 6 Uhr, ein Einfahrverbot in die Johannes-Rau-Allee von 20 Uhr bis 6 Uhr, die Sperrung des Hafenparkplatzes Ost von 18 Uhr bis 6 Uhr sowie die Ergänzung von Hausnummern an „Anlieger frei“-Beschilderungen.
Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen und der verstärkten Kontrolle durch den Kommunalen Ordnungsdienst sowie den Verkehrsüberwachungsdienst konnte eine Stabilisierung der Ordnungslage verzeichnet werden. Eine zu Beginn des Jahres durch die Verwaltung durchgeführte Befragung von Anwohnern und Gewerbebetrieben bestätigte die Beseitigung der Störungen, verdeutlichte jedoch auch Kritik an den Eingriffen in private und wirtschaftliche Interessen. Insbesondere das Durchfahrtsverbot und die Haltverbote wurden beanstandet.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung Anpassungen der bestehenden Regelungen vor. Das Einfahrverbot in die Johannes-Rau-Allee soll zeitlich von 20 Uhr bis 6 Uhr auf 22 Uhr bis 5 Uhr verkürzt werden. Zudem wird die Aufhebung der Haltverbote an den Parkbuchten entlang der Johannes-Rau-Allee zwischen Münsterstraße und Kieler Weg/Lübecker Straße angestrebt. Die übrigen Haltverbote entlang der Johannes-Rau-Allee sollen von 18 Uhr bis 6 Uhr auf den Zeitraum von 20 Uhr bis 5 Uhr angepasst werden.
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Beratungsfolge
- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 6Groß- und Schwertransporte im Stadtgebiet
- 7Überwachung von Tabakerzeugnissen, verwandten Erzeugnissen und Nikotinprodukten
- 8Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen in der Stadt Gelsenkirchen (Sondernutzungssatzung – SNS)Zur Vorlage · 25-30/01896 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung sieht eine Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen in der Stadt Gelsenkirchen vor. Die neue Satzung soll die bestehende Regelung vom 14.11.2019 ablösen und zum 01.01.2027 in Kraft treten.
Die Novellierung umfasst sprachliche Konkretisierungen sowie inhaltliche Anpassungen. Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Wahlsichtwerbung für politische Wahlen sowie das Schriftformerfordernis bei der Antragstellung. Zudem wird festgelegt, dass Sondernutzungsberechtigte nach Erlöschen einer Erlaubnis alle errichteten Anlagen auf eigene Kosten entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen müssen.
Im Gebührentarif sind Anpassungen vorgesehen. Neu eingeführt wird der Tarif 2a für Kurzzeitbaustellen mit einer Dauer von maximal 7 Tagen. Für kommerzielle Großveranstaltungen gilt künftig der Tarif 24 mit Gebühren zwischen 0,25 und 0,35 Euro pro angefangenem Quadratmeter täglich. Für Brauchtumsveranstaltungen wird der Tarif 24a mit Gebühren zwischen 0,15 und 0,25 Euro pro angefangenem Quadratmeter täglich etabliert. Für Auf- und Abbautage ist eine Gebührenreduzierung um 50 % vorgesehen.
Im Bereich der Außengastronomie wird die zusätzliche Gebühr nach Tarif 26 für die Inanspruchnahme von Parkraum entfallen. Zudem wird der Tarif 28 eingeführt, der die Nutzung von E-Scootern im Verleihbetrieb mit einer monatlichen Gebühr von 15,00 Euro je E-Scooter regelt. Die Vorlage wird dem Ausschuss für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz zur Vorberatung und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt.
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Hauptdokument|Anlage 1 - Satzungsänderung Gegenüberstellung|Anlage 2 - Sondernutzungssatzung - SNS
Beratungsfolge
- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 9- Rechtliche Möglichkeiten der Videoüberwachung öffentlicher Räume -Zur Vorlage · 25-30/01894 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 25-30/01894 befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Möglichkeiten der Videoüberwachung öffentlicher Räume. Basierend auf einer Zielvereinbarung der Etatberatungen 2026 soll die Verwaltung bis Ende September 2026 eine Konzeption vorlegen. Diese soll konkrete Örtlichkeiten, Auswahlkriterien, eine Kostenplanung sowie einen Zeitplan enthalten.
Rechtlich ist eine Überwachung gemäß § 20 DSG NRW nur bei Erforderlichkeit zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder zur Wahrung des Hausrechts und unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Während die polizeiliche Überwachung kriminogene Orte voraussetzt, sind kommunale Einsatzmöglichkeiten auf öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Sportanlagen begrenzt. Ein Pilotprojekt nutzt mobile Überwachungseinheiten an drei ausgewählten Depotcontainer-Standorten zur Gefahrenabwehr bei illegalen Abfallablagerungen. Die Überwachung erfolgt bewegungsausgelöst und nutzt eine KI-gestützte Anonymisierung von Gesichtern und Kennzeichen.
Die Vorlage unterscheidet zwischen unmittelbarer Videobeobachtung zur Echtzeit-Steuerung und nachgelagerter Überwachung zur Prävention und Beweissicherung. Für die Planung wird ein Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten veranschlagt. Als Kostenbeispiele werden die Stadt Dormagen mit etwa 50.000 € für drei Jahre an drei Schulen sowie die Stadt Oberhausen mit etwa 400.000 € für 51 Schulstandorte angeführt. Ein mobiler Überwachungsturm mit drei Sensoren verursacht Kosten von 50.121,87 € investiv sowie 4.529,74 € konsumtiv und jährliche Betriebskosten von 3.973,95 €. Ziel ist zudem die Schaffung gesetzlicher Grundlagen sowie die Bereitstellung standardisierter Muster-Datenschutzfolgeabschätzungen durch das Land.
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Beratungsfolge
- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 10Vorgänge/Vorhaben von besonderer Bedeutung
- 11Mitteilungen und Anfragen
- 11.1Mitteilungen
- 11.1.1Anfrage des sachkundigen Bürgers Herrn Siempelkamp - Auswirkungen des geplanten Bundesgesetzes zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen auf die Arbeit der Ausländerbehörde Gelsenkirchen -Zur Vorlage · 25-30/01939 · Mitteilungsvorlage
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Die CDU-Fraktion hat im Rahmen einer Anfrage die Auswirkungen des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft auf die Arbeit der Ausländerbehörde Gelsenkirchen thematisiert. Das entsprechende Bundesgesetz ist am 29.07.2026 in Kraft getreten.
Die Verwaltung teilte mit, dass für bestimmte Fragen, wie die Anzahl der Vaterschaftsanerkennungen mit ausländerrechtlichem Bezug seit 2015 oder die Anzahl der Personen, die durch eine Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhielten, keine statistische Erfassung vorliegt. Bezüglich der Prüfung auf Anhaltspunkte für missbräuchliche Anerkennungen gab die Verwaltung an, dass seit 2017 durch das Jugendamt, das Standesamt und Notare 111 Fälle im Zusammenhang mit in Gelsenkirchen geborenen Kindern ausgesetzt wurden. Dies entspricht einem Durchschnitt von 11 Fällen pro Jahr. Die Verteilung der Fälle im Zeitraum von 2017 bis 2026 umfasst 8 Fälle im Jahr 2026 (Stand 10/2026), 8 Fälle im Jahr 2025, 4 Fälle im Jahr 2024, 5 Fälle im Jahr 2023, 11 Fälle im Jahr 2022, 18 Fälle im Jahr 2021 sowie 44 Fälle im Zeitraum von 2017 bis 2019.
Durch die Neuregelungen wird die Ausländerbehörde in Verfahren mit einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle eingebunden. Die Behörde wird durch das zuständige Standesamt informiert und muss eine Prüfung durchführen, die die Einholung von Stellungnahmen sowie Befragungen umfasst. Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung sind als Verwaltungsakt zu bescheiden. Die Verwaltung erwartet durch die Änderungen einen verbesserten Austausch zwischen den beteiligten Stellen sowie eine rechtssichere Grundlage für Entscheidungen. Es wird mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand durch die erforderliche Abstimmung und die Bescheidung der Verwaltungsakte gerechnet. Über einen möglichen zusätzlichen Personalbedarf kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.
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- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 11.1.2Anfrage des Stadtverordneten Herrn Peters - Umsetzung des sog. Pollererlasses der NRW-Landesregierung (siehe WAZ vom 23.06.2026 -Zur Vorlage · 25-30/01940 · Mitteilungsvorlage
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Die Verwaltung hat im Rahmen einer Mitteilungsvorlage auf eine Anfrage eines Stadtverordneten zur Umsetzung des sogenannten Pollererlasses der NRW-Landesregierung geantwortet. Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sieht eine Überprüfung von Pollerstandorten im Hinblick auf die Sicherheit für Radfahrer vor.
Nach Angaben der Verwaltung befindet sich die Umsetzung aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Standorte weiterhin in der Umsetzungsphase. Bisher wurden an etwa 15 Standorten Verkehrshindernisse oder Verkehrseinrichtungen aufgrund der Erlasslage entfernt. In wenigen Einzelfällen gab es zu den entfernten Pollern, Sperrpfosten oder Drängelgittern kritische Nachfragen von Anwohnern.
Bezüglich der Vermeidung von unberechtigtem Kfz-Verkehr auf Rad- und Fußverkehrsanlagen führt die Verwaltung aus, dass die Anordnung von Verkehrseinrichtungen in Fällen, in denen lediglich der Kfz-Verkehr abgehalten werden soll, nach dem geltenden Erlass nicht zulässig ist. Stattdessen soll dem unberechtigten Befahren mit konsequenter Verkehrsüberwachung begegnet werden. Bei Hinweisen auf verbotswidriges Befahren von Verkehrsflächen wird die zuständige Kreispolizeibehörde informiert. Zudem wird der Verkehrsüberwachungsdienst der Stadt gebeten, entsprechende Örtlichkeiten häufiger zu kontrollieren und Verstöße gegen das Halte- oder Parkverbot konsequent zu ahnden.
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Hauptdokument|Umsetzung des sog. Pollererlass der NRW-Landesregierung
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- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 11.1.3Anfrage der Stadtverordneten Frau Gorczyk - Lärmbelästigung bei „Kommse Ücken?! -Zur Vorlage · 25-30/01914 · Mitteilungsvorlage
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Die Mitteilungsvorlage 25-30/01914 enthält die Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage eines Stadtverordneten zur Lärmbelästigung im Rahmen der Veranstaltung „Kommse Ücken?!“.
Im Rahmen der Kontrollen durch den Kommunalen Ordnungsdienst wurden zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr fünf verschiedene Anschriften aufgrund eingegangener Lärmbeschwerden überprüft. Vor 22:00 Uhr fand eine Bestreifung im Rahmen der Innenstadtstreife statt. Bezüglich der Beschallungserlaubnisse für den Außenbereich gab die Verwaltung an, dass lediglich ein Lokal im Besitz einer Erlaubnis war. Bei den fünf kontrollierten Lokalen lagen Lärmbeschwerden vor.
Hinsichtlich der Maßnahmen für die kommende Veranstaltung am 12.12.2026 weist die Verwaltung darauf hin, dass für das Ausschank von alkoholischen Getränken außerhalb konzessionierter Betriebsflächen gemäß § 12 Gaststättengesetz eine vorübergehende Gestattung erforderlich ist. Zudem müssen für eine beabsichtigte Außenbeschallung entsprechende Anträge gestellt werden, wobei eine Einreichung mit einem Vorlauf von zwei Wochen angestrebt wird. Anstelle eines schriftlichen Hinweises ist vor dem nächsten Termin ein Austausch zwischen den Organisatoren und den beteiligten Dienststellen der Verwaltung geplant.
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- 17.11.2026 · Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Prävention und Verbraucherschutz
- 11.2Anfragen